Neuigkeiten

Informationen zum Jahreswechsel 2023/2024

Auch im Jahr 2023 haben uns verschiedene Krisen und Probleme beschäftigt. Nach der Coronakrise und der Energieknappheit in den Vorjahren beschäftigen uns derzeit ein neuer Krieg im Nahen Osten, weiterhin der Krieg in der Ukraine, die höheren Zinsen und der Fachkräfte-/Personalmangel. 


Die Themen Energie in Zusammenhang mit dem Klimawandel und das fehlende Personal werden uns sicher auch in Zukunft weiter beschäftigen. An der Zinsfront zeichnet sich eine leichte Entspannung ab. Allerdings wurde der Referenzzinssatz nochmals um 0,25% auf 1,75% erhöht, was zu einer weiteren Erhöhung der Mietzinsen führen wird.

 

Die Corona-Pandemie ist offiziell vorbei. Wir möchten unsere Kunden, bei welchen noch offene Covid-Kredite bestehen oder die andere kantonale Covid-Unterstützungsleistungen erhalten haben, darauf hinweisen, dass weiterhin keine Dividenden beschlossen werden dürfen. Zudem dürfen in diesen Fällen auch weiterhin keine Darlehen an Aktionäre oder Gesellschafter gewährt oder passive Gesellschafterdarlehen zurückbezahlt werden.

 

Per 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten. Die Bestimmungen zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit, zum Kapitalverlust und zur Überschuldung bereiten unserer Erfahrung nach am meisten Probleme. Bei Vorliegen eines Kapitalverlustes (die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven sind nicht mehr durch Aktiven gedeckt), muss in jedem Fall eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden. In der Praxis zeigt sich, dass es schwierig ist, in solchen Fällen einen zugelassenen Revisor zu finden. Noch immer ist nicht klar, ob das buchführende Treuhandbüro, bei personeller Trennung, diese eingeschränkte Revision durchführen kann. Falls bei Vorliegen eines Kapitalverlustes bei der Abnahme der Jahresrechnung durch die Generalversammlung kein Revisionsbericht vorliegt, ist dieser Beschluss nichtig. Wenn immer möglich, sollte deshalb der Kapitalverlust oder eine Überschuldung beseitigt werden. 

 

Per 1. Januar 2024 treten einige neue Gesetze und Verordnungen in Kraft. Sicher ist allgemein bekannt, dass aufgrund der AHV-Reform 21 auf den 1. Januar 2024 die MWST-Sätze erhöht werden. Für Lieferungen ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Sätze. Bei Dienstleistungen oder Bauleistungen ist der Leistungszeitraum für die Bestimmung des MWST-Satzes massgebend. Wenn Aufträge über den Jahreswechsel dauern, müssen die Leistungen auf die alten und neuen Sätze aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt am einfachsten, indem per 31. Dezember 2023 Zwischenabrechnungen erstellt werden. Zur Erinnerung: Der Mehrwertsteuer-Normalsatz beträgt ab 1. Januar 2024 8,1% (bisher 7,7%), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8% (bisher 3,7%) und für den reduzierten Satz gilt neu 2,6% (bisher 2,5%). Ebenfalls nach oben angepasst werden die Saldosteuersätze.

 

Mit der AHV-Reform 2021, welche am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, steigt ab dem 1. Januar 2025 das ordentliche Rentenalter der Frauen sukzessive an und liegt ab dem 1. Januar 2028 auch bei 65 Jahren. Der Bezug der AHV-Rente kann neu flexibler gestaltet werden. Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wurde durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt. Bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter können die damit bezahlten AHV-Beiträge bis zum 70. Altersjahr auf Antrag bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Neu kann der Arbeitnehmer auf den Freibetrag für AHV-Rentner von CHF 1‘400.00 pro Monat (CHF 16‘800.00 pro Jahr) verzichten. Neurentner müssen den Verzicht auf den Freibetrag vor der ersten Lohnzahlung beim Arbeitgeber beantragen. Angestellte, welche heute das Referenzalter bereits erreicht haben, müssen den Antrag vor der Auszahlung des Januarlohnes 2024 stellen. Der Verzicht kann zu Beginn jedes Jahres neu erklärt werden. Wie empfehlen Ihnen, Ihre Angestellten im Rentenalter auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.

 

Für das Jahr 2024 werden die AHV-Renten nicht erhöht. Aufgrund der Teuerung werden aber verschiedene Steuerabzüge und Steuertarife angepasst.

 

Die MWST-Infos und die MWST-Branchenbroschüren werden laufend angepasst. Vielleicht lohnt sich für Sie deshalb wieder einmal ein Blick in die für Sie geltende Branchenbroschüre oder andere MWST-Infos. Probleme bereiten immer wieder die Berechnung des Eigenverbrauchs und der Privatanteile an Unkosten. In der geänderten MWST-Info Nr. 8 über Privatanteile ist plötzlich wieder die Rede von einer Fahrtenkontrolle (Bordbuch) für die Berechnung des Privatanteiles der Fahrzeuge. Damit möchte die Steuerverwaltung insbesondere auch kontrollieren, ob eine überwiegende geschäftliche Nutzung der Fahrzeuge vorliegt.

 

Am 1. September 2023 ist das neue Datenschutzgesetz in Kraft getreten. Es gilt für alle Unternehmen, welche persönliche Daten verarbeiten. Dazu gehören vor allem auch die Daten Ihrer Mitarbeiter. Der Austausch von Personendaten mit uns sollte deshalb nicht mehr per unverschlüsseltem E-Mail stattfinden. Am einfachsten verwenden Sie unser Kundenportal für den Austausch von Daten. Das Portal verfügt über eine 2-Faktoren-Authentifizierung und muss nur einmalig eingerichtet werden. Anschliessend können damit alle Daten sicher ausgetauscht werden. Wir behandeln Ihre Daten vertraulich und nach den gesetzlichen Vorschriften. Bitte beachten Sie dazu unsere Datenschutzerklärung auf www.verfida.ch.

 

Eine Neuerung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz hat für im Handelsregister eingetragene Personen (Einzelfirma / Kollektivgesellschaften / AG / GmbH) ab dem 1. Januar 2025 grundlegende Konsequenzen. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern und AHV-Beiträge unterliegen zukünftig der Konkursbetreibung. Es empfiehlt sich deshalb, solche Schulden im Jahre 2024 zu begleichen oder frühzeitig mit den Steuerbehörden oder der Ausgleichskasse verbindliche Zahlungspläne zu vereinbaren.

 

Die Gesetze und Vorschriften entwickeln sich auch in Zukunft sehr dynamisch. Es bleibt also spannend und es gibt weiterhin vieles zu beachten. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Fragen und Vorhaben. 


Wollerau, im Dezember 2023
 

 

 

 

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