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NEWS

INFORMATIONEN ZUM JAHRESWECHSEL 2022/2023

Beim Verfassen unseres letzten Kundenbriefes waren wir voller Hoffnung, dass die Corona-Pandemie bald vorbei ist und dadurch wieder Normalität einkehren würde. Die Corona-Pandemie ist zwar mehr oder weniger vorbei, doch wegen des Krieges in der Ukraine ist die Normalität noch weit entfernt. Statt Lockdown und Kontaktbeschränkungen beschäftigen uns nun die hohen Energie- und Materialpreise sowie Lieferschwierigkeiten und sogar eine mögliche Energieknappheit. Obwohl die Wirtschaft derzeit noch gut läuft und die Arbeitslosigkeit sehr tief ist, dürften all diese Faktoren in nächster Zeit Spuren hinterlassen. Dazu kommt die derzeit dynamische Zinsentwicklung, welche Ende des letzten Jahres auch nicht erwartet wurde. Insgesamt dürfte das nächste oder die nächsten Jahre für viele von uns schwieriger werden. Aber Schwierigkeiten sind da, um sie zu meistern. Sie können dabei auf unsere Unterstützung zählen.

 

Neben den wirtschaftlichen Veränderungen stehen auch im folgenden Jahr wieder verschiedene Gesetzesanpassungen an. So tritt nach jahrelangen Diskussionen im Parlament das revidierte Aktienrecht per 1. Januar 2023 in Kraft. Bitte beachten Sie, dass das neue Aktienrecht für alle juristischen Personen (also auch für die GmbH und für Genossenschaften) Konsequenzen hat. Die neuen Vorschriften zum Aktienkapital (Kapitalband und Fremdwährungen) dürften für Sie kaum relevant sein. Neu ist eine sogenannte Interimsdividende aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres möglich. Viel wichtiger sind aber die neuen Bestimmungen zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit, zum Kapitalverlust und zur Überschuldung (Art. 725 OR). Die Liquidität muss vom Verwaltungsrat (oder der Geschäftsführung bei der GmbH) laufend überwacht werden. Bei drohender Illiquidität muss der Verwaltungsrat sofort Massnahmen ergreifen. Weist die Jahresrechnung einen Kapitalverlust aus (die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven sind nicht mehr durch Aktiven gedeckt), muss in jedem Fall eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden. Ein allfälliger Rangrücktritt kann diese Revisionspflicht nicht beseitigen. Damit verbunden sind weitere Handlungspflichten des Verwaltungsrates.

 

Im nächsten Jahr tritt das neue Erbrecht in Kraft. Unter anderem wird damit der Pflichtteil der Eltern abgeschafft und die Pflichtteile der Kinder reduziert. Dies ergibt eine höhere frei verfügbare Quote, womit die Partnerin, der Partner oder Drittpersonen begünstigt werden können. In diesem Zusammenhang sollten bestehende Ehe- und Erbverträge sowie Testamente überprüft werden (siehe auch „UPDATE“ September 2022). Eine anstehende öffentliche Beurkundung dieser Dokumente können wir nicht selbst vornehmen, dennoch unterstützen wir Sie gerne auch bei erbrechtlichen Fragen.

 

Die Änderungen des Steuergesetzes im Kanton Schwyz sind bereits per 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Diese haben nun aber Auswirkungen auf die im nächsten Jahr zu erstellende Steuererklärung 2022. Hervorzuheben ist hier der Entlastungsabzug. Dies ist ein zusätzlicher Sozialabzug, welcher degressiv ausgestaltet ist (je tiefer das Reineinkommen und das Reinvermögen desto höher ist der Entlastungsabzug). Ebenso entfällt im Kanton Schwyz der Fahrkostenabzug für das Mittagessen, dafür können fast alle Steuerpflichtigen die Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend machen. Zudem entfällt ab dem 1. Januar 2022 gesamtschweizerisch die steuerliche Aufrechnung der Fahrkosten des Arbeitsweges bei einem Geschäftsfahrzeug. Dafür wurde der Privatanteil bei Benutzung des Geschäftsfahrzeuges von 0,8% des Kaufpreises je Monat auf 0.9% erhöht.

Bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug für die Drittbetreuung von Kindern auf den 1. Januar 2023 massiv erhöht (neu Fr. 25‘000.00 pro Kind). Zum Ausgleich der Teuerung wird auf nächstes Jahr der Steuertarif bei der direkten Bundessteuer angepasst und die meisten Abzüge leicht erhöht (auch für die kantonalen Steuern). Weitere Themen wie etwa die Abschaffung des Eigenmietwertes oder die Individualbesteuerung werden uns in den nächsten Jahren weiter beschäftigen.

 

Ab dem nächsten Jahr steigen die AHV-Renten um 2,5%. Damit verbunden ist die Erhöhung verschiedener Mindest-, Grenz- und Maximalbeträge im Bereich aller Sozialversicherungen. Beispielsweise steigt damit der Maximalbetrag für die Säule 3a bei Erwerbstätigen mit einer 2. Säule auf Fr. 7‘056.00 pro Jahr. Sämtliche neuen Beiträge und Leistungen sind bei den «DOWNLOADS» ersichtlich. Bei der Arbeitslosenversicherung fällt der Solidaritätsbeitrag von 1% für Einkommen über Fr. 148‘200.00 ab dem 1. Januar 2023 weg.

 

Als Folge der Abstimmung über die Erhöhung des AHV-Rentenalters für Frauen vom 25. September 2022 wird der Mehrwertsteuer-Normalsatz vermutlich auf den 1. Januar 2024 von 7,7% auf 8,1% erhöht. Der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8% und für den reduzierten Satz werden 2,6% gelten. Diese Sätze gelten bereits im Jahre 2023, falls schon Vorauszahlungen für Leistungen der Folgejahre erfolgen (z.B. Abos). Deshalb sollte Ihre Fakturierungs- oder Buchhaltungssoftware angepasst werden, sobald der Bundesrat das Inkrafttreten definitiv bestimmt hat.

 

Wie wir Ihnen im letzten Jahr bereits angekündigt haben, sind wir am schrittweisen Aufbau eines Datenmanagement-Systems (DMS). Ab Jahresbeginn können wir Ihnen dazu unser Kundenportal zur Verfügung stellen. Damit können wir Dokumente schnell und vor allem sicher mit Ihnen austauschen. Insbesondere für sensible Daten (Lohn- und Personaldaten) sollte das Portal statt E-Mails verwendet werden. Selbstverständlich verarbeiten wir Ihre Unterlagen auch zukünftig gerne in der herkömmlichen Papierform.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf das neue Datenschutzgesetz aufmerksam machen, welches nun definitiv auf den 1. September 2023 in Kraft treten wird. Wenn Sie auf irgendwelche Weise Daten verarbeiten, dazu gehört zum Beispiel schon die Abspeicherung von Mitarbeiter- oder Kundendaten, müssen Sie gewisse Vorschriften befolgen. Die Arbeiten für die Umsetzung des Datenschutzgesetzes sollten bald in Angriff genommen werden (siehe auch «UPDATE» April 2022). Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der notwendigen Massnahmen zum Datenschutz.

 

Bitte beachten Sie, dass die Bestimmungen zum Covid-Kredit und zu den Härtefallentschädigungen weiter gelten. Sollten Sie noch einen offenen Covid-Kredit haben oder Covid-Härtefallentschädigungen erhalten haben, dürfen Sie während drei Jahren oder solange der Covid-Kredit ausstehend ist, insbesondere keine Dividenden ausrichten, kein Kapital zurückzahlen, keine passiven Aktionärsdarlehen zurückzahlen oder aktive Aktionärsdarlehen gewähren.

 

Sie können auch im neuen Jahr auf unsere Unterstützung zählen.

 

 

Wollerau, im Dezember 2022

 

 

 

 

 

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